Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 205/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.200931.12.2012 BGBl. II Nr. 205/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 205/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und unter Beachtung des Paragraph 5, dieser Verordnung aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten sowie für Bedienstete der Schloss Laudon GmbH zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20006346

Dokumentnummer

NOR40107174