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§ 13 HBV 2009

Fassungen
01.08.2009 bis 17.09.2014 — BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.08.200917.09.2014 BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 210/2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Hebeanlagenwärter

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Von der Inspektionsstelle ist zu überprüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.
  2. Absatz 2,Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
  3. Absatz 3,Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Befugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.

Schlagworte

Betriebsstelle

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107243