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§ 20 HBV 2009

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.08.2009 BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 210/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (Paragraph 3 und Anhang römisch eins) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
    2. Ziffer 2
      Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
    3. Ziffer 3
      Vandalismus,
    4. Ziffer 4
      Verhalten im Brandfall,
    5. Ziffer 5
      Schacht,
    6. Ziffer 6
      Triebwerks- und Rollenräume,
    7. Ziffer 7
      Schacht- und Fahrkorbtüren,
    8. Ziffer 8
      Fahrkorb,
    9. Ziffer 9
      Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
    10. Ziffer 10
      Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
    11. Ziffer 11
      Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
    12. Ziffer 12
      Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
    13. Ziffer 13
      Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
    14. Ziffer 14
      Triebwerk,
    15. Ziffer 15
      Elektrische Installationen und Einrichtungen,
    16. Ziffer 16
      Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
    17. Ziffer 17
      Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
  2. Absatz 2,Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Triebwerksraum, Schachttür

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107250