Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (§ 3 und Anhang I) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (Paragraph 3 und Anhang römisch eins) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
Triebwerks- und Rollenräume,
Schacht- und Fahrkorbtüren,
Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
Elektrische Installationen und Einrichtungen,
Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
(2)Absatz 2,Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.
Schlagworte
Sicherheitsanforderung, Triebwerksraum, Schachttür
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40107250