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§ 25 HBV 2009

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.08.2009 BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 210/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmung für Aufzugsprüfer

Paragraph 25,

Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107255