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§ 7 HBV 2009

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.08.2009 BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 210/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfintervalle für Betriebskontrollen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind – unbeschadet Absatz 2 und 3 – die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen wöchentlich durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Lastträger mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle an jeder Lastträgeröffnung,
    2. Ziffer 2
      Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
    3. Ziffer 3
      durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung oder Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung.
  3. Absatz 3,Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
    1. Ziffer eins
      Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen,
    2. Ziffer 2
      Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
    3. Ziffer 3
      massive Schächte,
    4. Ziffer 4
      Lastträgerwände und Lastträgerdecken aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
    5. Ziffer 5
      Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
    6. Ziffer 6
      Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen dafür entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch vierzehn der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder Anhang römisch sechzehn der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch siebzehn der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen.
  4. Absatz 4,Bei Treppenschrägaufzügen, betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen, bei Fahrsteigen und Fahrtreppen sowie bei Hubtischen sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107237