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§ 3 HEV

Fassungen
30.07.2015 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 211/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.07.201530.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben
§ 307.07.200929.07.2015 BGBl. II Nr. 214/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2015BGBl. II Nr. 211/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HEV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3

Text

Arten der Evaluierungen

Paragraph 3,

        Folgende Evaluierungen sind intern an der Pädagogischen Hochschule oder extern durch Sachverständige durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (Paragraph 4,): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Pädagogischen Hochschule gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (Paragraph 5,): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
  3. Ziffer 3
    Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 6,): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Pädagogische Hochschule und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.
  4. Ziffer 4
    Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (Paragraph 7,): Diese erfolgt durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards. Die Evaluierung ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule regelmäßig im Abstand von höchstens sieben Jahren zu veranlassen und ist erstmalig bis spätestens 1. Oktober 2017 durchzuführen.
  5. Ziffer 5
    Fokussierte externe Evaluierung (Paragraph 8,): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Bildung und Frauen und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Pädagogischen Hochschulen ermöglichen.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40173078