Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3
Text
Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.
(2)Absatz 2,Die betroffene Einheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß § 5 eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.Die betroffene Einheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß Paragraph 5, eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahme angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu informieren.
Schlagworte
Qualitätsverbesserung, Lehrtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Dokumentnummer
NOR40173081