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§ 6 HEV

Fassungen
30.07.2015 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 211/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630.07.201530.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben
§ 607.07.200929.07.2015 BGBl. II Nr. 214/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2015BGBl. II Nr. 211/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HEV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3

Text

Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.
  2. Absatz 2,Die betroffene Einheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß Paragraph 5, eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahme angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu informieren.

Schlagworte

Qualitätsverbesserung, Lehrtätigkeit

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40173081