Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, - und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 15, Absatz eins,;
jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 17,;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Beträge;
jede beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;jede beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21,;
jede beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;jede beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22,;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 16, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommt das in den Paragraphen 20, bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a bis 3 BWG sowie die Paragraphen 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40107532