Rechtstracker.at

§ 13 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1301.11.200931.12.2016 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. I Nr. 66/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jedes Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen der Paragraphen 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;
    5. Ziffer 5
      die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 und 10) und fachlich geeignet (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,) sind.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen und insbesondere weitere Angaben verlangen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und der Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, einzuholen und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass aus den im Rahmen der gemäß Absatz eins, vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Geschäftsleiter der Zweigstelle zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
  3. Absatz 3,Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Eignung der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Absatz eins, innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Ziffer eins, bescheidmäßig abzusprechen und
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
  6. Absatz 6,Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.
  7. Absatz 7,Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 6, innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Nach Ablauf eines Monats, nachdem die FMA die Anzeige gemäß Absatz 6, erhalten hat, kann das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.
  8. Absatz 8,Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Absatz eins, oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107534