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§ 39 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 31.05.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.11.200931.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder von oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, außer
    1. Ziffer eins
      es sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, festgelegten Bedingungen erfüllt; oder
    2. Ziffer 2
      die Ausführung würde gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen; oder
    3. Ziffer 3
      es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen würde.
  2. Absatz 2,Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 42,, in der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke der Paragraphen 42 und 46 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107560