Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Inkrafttretensdatum
01.11.2009
Außerkrafttretensdatum
31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
Text
Transfer des Betrags in voller Höhe
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.
(2)Absatz 2,Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 Z 3 von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorganges und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, Ziffer 3, von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorganges und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.
(3)Absatz 3,Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges abgesehen von den Entgelten gemäß Abs. 2 in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges in voller Höhe erhält.Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges abgesehen von den Entgelten gemäß Absatz 2, in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges in voller Höhe erhält.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40107562