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§ 43 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 31.05.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.11.200931.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertstellungsdatum

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.
  2. Absatz 2,Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107564