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§ 61 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 31.05.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.11.200931.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Datenschutz

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
    6. Ziffer 6
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. Ziffer 7
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 63 und 64;
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68;
    9. Ziffer 9
      Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 71 bis 74 erlangt wurden;
    11. Ziffer 11
      Führung des Zahlungsinstitutsregisters;
    12. Ziffer 12
      die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
  2. Absatz 2,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11. 1995, Seite 31, stehen.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107582