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§ 67 ZaDiG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6703.01.201831.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 6701.01.201702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 6701.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 6701.05.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 6725.04.201230.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 6730.04.201124.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 6701.07.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 37/2010
§ 6711.06.201030.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 6721.05.201010.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 6701.11.200920.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13
    1. Ziffer eins
      gegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 5, oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 verstößt oder
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 15, 16, oder 20 verstößt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,
    4. Ziffer 4
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3,, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, oder der Ziffer 3, oder der Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, die Sicherungspflichten des Paragraph 17, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, 2, oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 25, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 66 und gemäß den Absatz eins bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zu.
  7. Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 2, 23 Absatz 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37, Absatz 4, 38, 41, 42, 43, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 36, BWG verletzt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der gemäß Paragraphen 26, 28, 31, 32, 33, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    3. Ziffer 3
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den Paragraphen 10, Absatz 3, 11, 21, Absatz 3, 22, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraphen 26, 28, 31, 32, 33, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Paragraphen 27, 29, 30, 35, 37, Absatz 4, 38, 41, 42, 43, dieses Bundesgesetzes oder der Paragraph 36, BWG verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 bis 5
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraphen 26, 28, 31, 32, 33, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Paragraphen 27, 29, 30, 35, 37, Absatz 4, 38, 41, 42, 43, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  10. Absatz 10,Wer als Treuhänder eines Zahlungsdienstnutzers eines Zahlungsinstitutes seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  11. Absatz 11,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12, die Pflichten gemäß Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  12. Absatz 12,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 10, sowie Paragraph 11, Absatz 2, hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 3, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40155805