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§ 68a ZaDiG

Fassungen
03.01.2018 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 149/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68a03.01.201831.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 149/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 68a01.02.201302.01.2018 BGBl. I Nr. 20/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 149/2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, 2, 4, oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, 3, 5, oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. EG/EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40198722