Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40107590