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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2009 — BGBl. III Nr. 40/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.2009 BGBl. III Nr. 40/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2009BGBl. III Nr. 40/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 3

(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der den Gemeinschaften für die jährlichen Zahlungsermächtigungen zur Verfügung steht, darf 1,24 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

(2) Die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden, dürfen 1,31 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der Grundlage folgender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen für Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen vor:

1,24 % (1,31 %) ×

BNEt–2 þ BNEt–1 þ BNEt ESVG gegenwärtiges

BNEt–2 þ BNEt–1 þ BNEt ESVG geändertes

Dabei ist t das letzte vollständige Jahr, für das Daten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287 aus 2003, des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (1) vorliegen.

_______________

(1) Amtsblatt , L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

Schlagworte

Zahlungsermächtigung

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20006357

Dokumentnummer

NOR40187430