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Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 52/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 52/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2009,

Typ

Vertrag – Dominikanische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

CODE SHARING

Beim Erbringen oder Bereithalten der autorisierten Leistungen auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kooperative Marketingvereinbarungen wie „Code – Sharing“ abschließen mit

  1. •
    einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
  2. •
    einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
  3. •
    einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.

vorausgesetzt alle Fluglinienunternehmen in derartigen Vereinbarungen

  1. •
    verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken
  2. •
    erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und
  3. •
    müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108100