Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2009,
Typ
Vertrag – Dominikanische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 11
CODE SHARING
Beim Erbringen oder Bereithalten der autorisierten Leistungen auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kooperative Marketingvereinbarungen wie „Code – Sharing“ abschließen mit
einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.
vorausgesetzt alle Fluglinienunternehmen in derartigen Vereinbarungen
verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken
erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und
müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40108100