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Art. 13

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 52/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 52/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2009,

Typ

Vertrag – Dominikanische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

KAPAZITÄTSBESTIMMUNGEN

1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit, hinsichtlich des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.

2. Jede Vertragspartei hat einem jeden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gestatten, die Frequenz und die Kapazität der internationalen Luftverkehrsleistungen, die es anbietet, basierend auf kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen zu bestimmen. Übereinstimmend mit diesem Recht hat keine Vertragspartei das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Flugdiensten oder den/die von den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeugtyp/en einseitig einzuschränken, ausgenommen insoweit als dies aus zolltechnischen, technischen, betrieblichen oder umweltbebedingten Gründen zu einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich sein könnte.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108102