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Art. 8

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 52/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 52/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2009,

Typ

Vertrag – Dominikanische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 8

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Lizenzen, die gemäß den Vorschriften und Regelungen einer Vertragspartei ausgestellt wurden oder Gültigkeit erlangt haben und nicht abgelaufen sind, sind von der jeweils anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste anzuerkennen, stets vorausgesetzt diese Zeugnisse oder Lizenzen entsprechen zumindest den in der Konvention festgelegten Mindeststandards.

2. Absatz (1) gilt auch im Hinblick auf ein Fluglinienunternehmen, das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemacht wurde, dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt und aufrechterhalten wird, und im Hinblick auf ein Fluglinienunternehmen, das von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemacht wurde, dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen LACAC – Mitgliedsstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird.

3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Lizenzen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder von irgendeinem anderen Staat verliehen oder für gültig erklärt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108097