Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 67/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn

(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine zuständigen Behörden solche Auskünfte in ähnlichen Fällen erhalten könnten.

(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auskünfte aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20006374

Dokumentnummer

NOR40108137