Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.
Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40108162