Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 25.05.2009 — BGBl. III Nr. 70/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute25.05.2009 BGBl. III Nr. 70/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2009BGBl. III Nr. 70/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Bishkek city am 25 Mai 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei alle vier Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108164