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Art. 5

Fassungen
ab 25.05.2009 — BGBl. III Nr. 70/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.05.2009 BGBl. III Nr. 70/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2009BGBl. III Nr. 70/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

  1. Ziffer eins
    Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 4 eine Genehmigung auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Beförderers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  3. Ziffer 3
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
  4. Ziffer 4
    Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  6. Ziffer 6
    Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Ziffer 2, die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108157