Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 4 eine Genehmigung auszustellen.
Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Beförderers;
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Ziffer 2, die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40108157