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§ 107 KEM-V 2009

Fassungen
ab 07.07.2009 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107 heute07.07.2009 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Wahl öffentlicher Kurzrufnummern

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.
  2. Absatz 2,Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Absatz eins, ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Bestimmung des Absatz 2, sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 20, TKG 2003.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108310