Rechtstracker.at

§ 119 KEM-V 2009

Fassungen
ab 07.07.2009 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119 heute07.07.2009 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Dialer

Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten

Paragraph 119,

Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Vor dem Aufbau einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst muss das Entgelt in Euro pro Minute, der Dienstleister und dessen ladungsfähige Anschrift sowie die vollständige für die Wahl vorgesehene Rufnummer angezeigt werden. Es muss angegeben werden, dass bei Inanspruchnahme des Dienstes eine Telefonverbindung zu einer Mehrwertdiensterufnummer aufgebaut wird und die Bezahlung über die Telefonrechnung erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Die Verbindung darf nur nach einer Aktion aufgebaut werden, durch die der Nutzer die Kenntnisnahme der Informationen gemäß Ziffer eins, bestätigt. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Verbindungsaufbau endgültig, einfach und kostenfrei abzulehnen.
  3. Ziffer 3
    Informationen nach Ziffer eins, müssen auch in deutscher Sprache in klar lesbarer und zum Hintergrund kontrastreicher Schrift dargestellt werden. Die gesamte Information muss feststehend im Sichtbereich des Nutzers angezeigt werden. Die Darstellung des Entgeltes muss sich gut leserlich in der Schaltfläche, mit welcher der Verbindungsaufbau gestartet wird, befinden.
  4. Ziffer 4
    Über den Dial-Up-Zugang dürfen ausschließlich die kostenpflichtigen Inhalte des Dienstleisters abgerufen werden können, die über einen herkömmlichen Internetzugang im Internet nicht frei zugänglich sind.
  5. Ziffer 5
    Die Speicherung des Dialer-Programmes am Endgerät des Nutzers darf nur nach einer zustimmenden Aktion des Nutzers erfolgen. Die Entfernung des Dialer-Programmes muss einfach möglich und ein entsprechender allgemein verständlicher und leicht auffindbarer Hinweis zur kostenfreien Entfernung vorhanden sein.
  6. Ziffer 6
    Das aktuelle Gesamtentgelt und die Verbindungsdauer müssen permanent sichtbar angezeigt werden. Weiters muss permanent eine Schaltfläche angezeigt werden, mittels der die Verbindung jederzeit auf einfache Weise und ohne weitere Verzögerung endgültig abgebrochen werden kann.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108322