Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuteilung von Einzelrufnummern
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ist im dritten Abschnitt die Zuteilung von Einzelrufnummern vorgesehen, sind ohne Bedarfsnachweis maximal drei Einzelrufnummern pro Rufnummernbereich zuzuteilen.
(2)Absatz 2,Weist der Antragsteller einen entsprechenden Bedarf an einer größeren Anzahl an Einzelrufnummern nach, sind bis zu 100 Einzelrufnummern zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.
(4)Absatz 4,Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Absatz eins bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40108215