Rechtstracker.at

§ 121 KEM-V 2009

Fassungen
ab 07.07.2009 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121 heute07.07.2009 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Absatz 6, tritt hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 am 7. Oktober 2009 in Kraft vergleiche Paragraph 128, Absatz 2,).

Text

Sprach- und Faxdienste

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei abzulehnen.
  2. Absatz 2,Die Entgeltinformation gemäß Absatz eins, darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz 2, darf die Dauer von 10 Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß Paragraph 43, oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes unmittelbar vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute entsprechend zu informieren. Eine derartige Information darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
  5. Absatz 5,Bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Absatz eins, entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß Paragraph 91, Absatz 3, ergibt.
  6. Absatz 6,Bei eventtarifierten Sprachdiensten ist der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber zu informieren, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist.
  7. Absatz 7,Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Absatz eins, entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 265/2009, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Sprachdienst

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108324