Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Spezielle Verhaltensvorschriften
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
(3)Absatz 3,Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Abs. 2 eindeutig zu informieren.Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Absatz 2, eindeutig zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40108327