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§ 48d KEM-V 2009

Fassungen
ab 15.11.2013 — BGBl. II Nr. 344/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48d heute15.11.2013 BGBl. II Nr. 344/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 d

Inkrafttretensdatum

15.11.2013BGBl. II Nr. 344/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 48 d,

  1. Absatz eins,Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen. Änderungen dieser korrespondierenden Rufnummer sind der RTR-GmbH ebenfalls sieben Tage vor Wirksamwerden anzuzeigen. Die Regelungen betreffend Anzeige der Nutzung gemäß Paragraph 15, bleiben davon unberührt. Die RTR-GmbH hat die zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern mit den zugehörigen korrespondierenden Rufnummern auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Mittels der öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern und der jeweiligen korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze 800 muss derselbe Dienst angeboten werden.
  3. Absatz 3,Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber nachzuweisen, dass das in Paragraph 48 a, geforderte Gesprächsvolumen zu der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern gemeinsam mit der korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich 800 erreicht wird. Auf Verlangen ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, Statistiken über das Gesprächsvolumen pro Monat über die letzten 24 Monate der RTR-GmbH vorzulegen.
  4. Absatz 4,Eine vierstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als vierstelligen, eine fünfstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als fünfstelligen Zeichenfolge beworben werden.
  5. Absatz 5,Durch die Bewerbung und Nutzung einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern dürfen keine Rechte Dritter an dem durch die Rufnummer allenfalls repräsentierten Namen verletzt werden.
  6. Absatz 6,Die Erbringung von Erotik-Diensten ist sowohl hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern als auch hinter der zugehörigen korrespondierenden Rufnummer verboten.

Im RIS seit

20.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40158375