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§ 5c KEM-V 2009

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 66/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5c heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 66/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften für alphanumerische Absenderkennungen

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Alphanumerische Absenderkennungen dürfen nur von einem Inverkehrbringer verwendet werden. Dieser hat sicherzustellen, dass die zugehörige alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, eingetragen ist und diese im Auftrag des Inhabers versendet wird. Sofern der Inverkehrbringer dies nicht sicherstellen kann, ist die alphanumerische Absenderkennung durch „Unbekannt“ zu ersetzen. Ergeben sich zweifelsfrei Hinweise, dass die Nachricht nicht im Auftrag des Inhabers versendet wurde, ist die Nachricht durch den Inverkehrbringer zu verwerfen. Nachrichten mit nicht im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, eingetragenen alphanumerischen Absenderkennungen sind zu verwerfen.
  2. Absatz 2,Ein Anbieter, der alphanumerische Nachrichten an eigene Endnutzer zustellt, hat sicherzustellen, dass diese von einem Inverkehrbringer versendet wurden. Alphanumerische Nachrichten von anderen Versendern sind zu verwerfen.
  3. Absatz 3,Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für Informationen an eigene Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen unabhängig von Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 5 b und Paragraph 5 c, verwenden.
  4. Absatz 4,Inverkehrbringer haben zumindest alle 24 Stunden einen Abgleich ihrer Daten mit dem Verzeichnis nach Paragraph 5 b, vorzunehmen. Sollte das Verzeichnis nicht abrufbar sein, ist der zuletzt verfügbare Datensatz zu verwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 5 c, ist bei in ausländischen Netzen roamenden Endnutzern nur insoweit anzuwenden, als die Nachrichtenzustellung im Einflussbereich des österreichischen Anbieters liegt. Für in österreichischen Netzen roamende Endnutzer ausländischer Anbieter ist Paragraph 5 c, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40276765