Rechtstracker.at

§ 63 KEM-V 2009

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. II Nr. 107/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 6330.06.201231.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 224/2012
§ 6307.07.200929.06.2012 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. II Nr. 107/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
  2. Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
  3. Absatz 3,Die ausgewählten Bereiche gemäß Paragraph 61, Absatz 3, sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in Paragraph 93, Absatz 2, festgelegten Routingnummern erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, kann abweichend von Absatz 4, erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
    2. Ziffer 2
      es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
    3. Ziffer 3
      die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
    4. Ziffer 4
      es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
    5. Ziffer 5
      es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
    6. Ziffer 6
      die Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40162236