Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hormonverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Anhang IIIAnhang römisch drei
Ausnahmen für therapeutische Behandlungen
Lfd. NrLfd., Nr | Stoffe (Spalte 1) | Tiere (Spalte 2) | Anwendungsgebiete (Spalte 3) | Bedingungen (Spalte 4) |
1 | Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden | Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 | Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren; Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit | nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
2 | Allyltrenbolon (Altrenogest) | Equiden | Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren | nur orale Anwendung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht |
3 | Beta-Agonisten | Equiden | Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe | Verabreichung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht |
4 | Beta-Agonisten | Equiden | Induktion der Tokolyse | Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abfohlens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
5 | Beta-Agonisten | Rinder ausgenommen Rinder gemäß § 1 Z 2Rinder ausgenommen Rinder gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 | Induktion der Tokolyse | Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
| | | | |
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40199519