Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 10.07.2009 — BGBl. II Nr. 218/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute10.07.2009 BGBl. II Nr. 218/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hormonverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

10.07.2009BGBl. II Nr. 218/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anhang römisch drei

Ausnahmen für therapeutische Behandlungen

Lfd., Nr

Stoffe

(Spalte 1)

Tiere

(Spalte 2)

Anwendungsgebiete

(Spalte 3)

Bedingungen

(Spalte 4)

1

Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 2

Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren;

Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit

nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

2

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden

Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

3

Beta-Agonisten

Equiden

Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe

Verabreichung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

4

Beta-Agonisten

Equiden

Induktion der Tokolyse

Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abfohlens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

5

Beta-Agonisten

Rinder ausgenommen Rinder gemäß Paragraph eins, Ziffer 2

Induktion der Tokolyse

Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40199519