Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hormonverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
§ 4.Paragraph 4,
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang römisch vier genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang römisch vier nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40268016