Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 168/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2011,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2009 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2008 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt: Die Betragsgrenze für das Jahr 2009 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2008 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
für das Burgenland:
51 594 €;
für das Land Kärnten:
129 002 €;
für das Land Niederösterreich:
325 053 €;
für das Land Oberösterreich:
312 920 €;
für das Land Salzburg:
138 325 €;
für das Land Steiermark:
252 978 €;
für das Land Tirol:
170 218 €;
für das Land Vorarlberg:
91 548 €;
für das Land Wien:
497 602 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40108590