Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstausweise – BMASK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aktiven Bediensteten ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
(2)Absatz 2,Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 ausgestattet zu werden.Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ausgestattet zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40108609