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§ 4

Fassungen
ab 15.07.2009 — BGBl. II Nr. 225/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.07.2009 BGBl. II Nr. 225/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstausweise – BMASK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.07.2009BGBl. II Nr. 225/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Jedes Abhandenkommen des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend der Dienstbehörde/Personalstelle zu melden und die Sperre des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Im Falle eines Diebstahls ist bei einer Sicherheitsdienststelle Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlicher Bediensteter/Bedienstete aus dem Dienststand oder ein/e Bediensteter/Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20006395

Dokumentnummer

NOR40108611