Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
§ 2 gilt nicht für das Bereitstellen auf dem Markt von zugelassenen, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmten Veterinärarzneispezialitäten, die Paragraph 2, gilt nicht für das Bereitstellen auf dem Markt von zugelassenen, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmten Veterinärarzneispezialitäten, die
Stoffe mit östrogener (andere als 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40268027