Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 vorlegen kann.Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorlegen kann.
Schlagworte
Lebensmittelrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219595