Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.2009 bis 16.08.2017 — BGBl. II Nr. 241/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.200916.08.2017 BGBl. II Nr. 241/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 241/2009

Außerkrafttretensdatum

16.08.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden,
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrver-anstaltungen sind zu protokollieren.

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20006405

Dokumentnummer

NOR40108689