Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2014 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 216/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.201418.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 216/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017
§ 1001.08.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 1001.08.200931.07.2013 BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 216/2013

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 10,

.(1) Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts ist die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Richterinnen/Richter zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
  3. Absatz 4,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153978