Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2014 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 123/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201418.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 123/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017
§ 501.08.201330.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 501.08.200931.07.2013 BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 123/2014

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
    3. Ziffer 3
      sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar,
    2. Ziffer 2
      elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
    3. Ziffer 3
      Hausarbeit,
    4. Ziffer 4
      Selbststudium

    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
    2. Ziffer 2
      A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
    3. Ziffer 3
      A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
    4. Ziffer 4
      h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
  5. Absatz 5,Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
    3. Ziffer 3
      im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
  6. Absatz 6,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
  7. Absatz 7,Bedienstete gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Kunst- und Kulturbereich tätig sind, haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zumindest ein Ausbildungsmodul im Bereich Kunst- und Kultur zu absolvieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 123/2014

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Grundausbildungsprogramm, Kunstbereich

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40162558