Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Ausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
(2)Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
oderoder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
(4)Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
(5)Absatz 5,Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
(6)Absatz 6,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
(7)Absatz 7,Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1, die im Kunst- und Kulturbereich tätig sind, haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zumindest ein Ausbildungsmodul im Bereich Kunst- und Kultur zu absolvieren.Bedienstete gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Kunst- und Kulturbereich tätig sind, haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zumindest ein Ausbildungsmodul im Bereich Kunst- und Kultur zu absolvieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 123/2014
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Grundausbildungsprogramm, Kunstbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
NOR40162558