Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:
| HWB* in kWh/(m³.a) |
| bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
ab 1.1.2010 | 15 | 8 |
ab 1.1.2012 | 12 | 7 |
| | |
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2)Absatz 2,Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3)Absatz 3,Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, vorzusehen.
(4)Absatz 4,Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40108976