Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
14.08.2017 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 213/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1514.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben
Art. 1513.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

14.08.2017BGBl. II Nr. 213/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 21, Absatz 5

Text

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

  1. Absatz eins,Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,)

Schlagworte

Wärmebedarf

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40196211