Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 21
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1)Absatz eins,Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Artikel 17, Absatz 2,), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt sind. (3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes. (Anm. 1)Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes. Anmerkung eins, )
(_______________
Anm. 1: Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 ist mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung eins, : Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, ist mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40196213