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Art. 4

Fassungen
14.08.2017 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 213/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 414.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben
Art. 413.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

14.08.2017BGBl. II Nr. 213/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 21, Absatz 5

Text

Artikel 4

Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Artikel 3, sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
    1. Ziffer eins
      Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Artikel 3,,
    2. Ziffer 2
      Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6,, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
    4. Ziffer 4
      Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
    5. Ziffer 5
      Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
  2. Absatz 2,Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
  3. Absatz 3,Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Niedrigenergiehaus, Niedrigstenergiehaus

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40196205