Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 21, Absatz 5
Text
Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
(1)Absatz eins,Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile |
| ab 1.1.2009 |
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) | 1,35 W/(m²K) |
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 W/(m²K) |
Außenwand | 0,25 W/(m²K) |
Oberste Geschossdecke, Dach | 0,20 W/(m²K) |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/(m²K) |
| |
(2)Absatz 2,Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Absatz eins, unterschreiten.
(3)Absatz 3,Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Schlagworte
Einzelbauteilerneuerung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40108971