Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schüttklappen und Förderbänder
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
(2)Absatz 2,Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40109464