Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Belastung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die zulässige Belastung nicht überschritten wird. Bei höherer Windstärke als der Stabilitätsrechnung zu Grunde gelegt ist, dürfen Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen nicht belastet werden.
(2)Absatz 2,Bei Grundberührung des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) dürfen Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht belastet werden. Belastete Einrichtungen sind sofort zu entlasten. Dies gilt nicht für Eimerkettenbagger, für Saugbagger, für Rammen beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen und für schwimmende Geräte, die zur Durchführung der Arbeiten auf Grund gesetzt werden müssen und die dafür entsprechend gebaut sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40109467